Zwei E-Bilanz Typen zur Auswahl

E-Bilanz-Typ 1 - Steuerrechtlich gliederungsnormierte Handelsbilanz

Handlungsalternativen
Unternehmen können wählen, ob die steuerrechtlich gliederungsnormierte Handelsbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz - Typ 1) mit Überleitungsrechnung oder alternativ die steuerrechtliche Bilanz und steuerrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz - Typ 2) übermittelt werden.

E-Bilanz-Typ 1 - Steuerrechtlich gliederungsnormierte Handelsbilanz
Handelsrechtlich werden Unternehmen weitgehende Gliederungs- und Flexibilitätsrechte eingeräumt, bei der Gliederung und Benennung von Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung von der handelsrechtlichen Standardgliederung/-beschriftung abzuweichen. Die so aufgestellte  Handelsbilanz bezeichnen wir in der linken Abbildung mit HB I. Entgegen der ursprünglichen Absicht der Finanzverwaltung im Januar 2010, unternehmensindividuelle Berichtspositionen entsprechend den handelsrechtlich gewährten Flexibilitätsrechten zuzulassen, werden im endgültigen BMF-Schreiben vom September 2011 unternehmensindividuelle Abweichungen von der Standard-Gliederung/-beschriftung nicht mehr zugelassen. Dies hat zur Folge, dass die handelsrechtliche E-Bilanz (E-Bilanz-Typ 1) hinsichtlich Gliederung und Beschriftung fixiert und vorgegeben ist. Bei E-Bilanz-Typ 1 handelt es sich daher nicht um „die Handelsbilanz“, wie vielfach geschrieben wird, sondern um einen „steuerrechtlich gliederungsnormierten handelsrechtlichen Abschluss“. Diesen E-Bilanz-Typ 1 bezeichnen in der Abbildung als HB II.

Was ist also zu tun, falls der bisher aufgestellte handelsrechtliche Abschluss (HB I) nicht der handelsrechtlichen E-Bilanz (HB II) entspricht?

Handlungsalternativen für Handelsbilanz:
Für Unternehmen existieren einige Handlungsalternativen. Wenn der bisher aufgestellte handelsrechtliche Abschluss (HB I) unverändert bleiben soll, so können Umgliederungen notwendig werden, um zur „steuerrechtlich gliederungsnormierten“ handelsrechtlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (HB II) zu gelangen. Alternativ könnte die HB I auch so angepasst werden, dass sie der durch die Finanzbehörden gewünschten handelsrechtlichen E-Bilanz (HB II) entspricht. In jedem Fall erwarten die Finanzbehörden, dass zusätzlich zur HB II die steuerrechtlichen Umbewertungen und Umgliederungen eingesendet werden, die zur Errechnung der Steuerbilanz in der E-Bilanz-Gliederung benötigt werden (siehe Abbildung).

Beim E-Bilanz-Typ 1 kann es also zu zahlreichen Umgliederungen auf verschiedenen Ebenen kommen.  Wird hingegen der E-Bilanz-Typ 2  „Steuerbilanz“ gewählt, so kann damit der Umfang von Überleitungen und die Berichterstattung dieser Überleitungen an die Finanzverwaltung reduziert werden.

E-Bilanz-Typ 2 - Steuerbilanz
Beim E-Bilanz-Typ 2 ist lediglich die Steuerbilanz und zusätzlich die steuerrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung (als E-Bilanz) an die Finanzbehörden zu übermitteln. Allerdings kann auch dieser E-Bilanz-Typ zu prozessualem Zusatzaufwand beim Unternehmen führen.

Gerne unterstützen wir sie bei der Ermittlung der für ihr Unternehmen zweckmäßigsten E-Bilanz Einreichungstypen in prozessualer und informationstechnologischer Sicht. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen telefonischen Rückruf.