Donnerstag, 23. November 06 um 10:59

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006

Kategorie: News XBRL

Von: BK

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 

Das Gesetz betrifft:&nb

  1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister 
  2. Offenlegung der Jahresabschlüsse 
  3. Elektronisches Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de 

Auszüge:

  • Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen (§ 325 (1) HGB neue Fassung). 
  • Betroffen sind grundsätzlich die Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen (Artikel 61 (5) Einführungsgesetz - neue Fassung - zum HGB) . Damit fallen Jahres- und Konzernabschlüsses des Kalenderjahres 2006 unter das neue Gesetz. 
  • Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers wird prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind (§ 329 HGB neue Fassung). 
  • Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen (§ 335 HGB neue Fassung) ersetzt “Ordnungsgeld auf Antrag” (bisheriges Recht).
  • Möglichkeit zur Fristverlängerung bestimmte Dokumente weiterhin in Papierform einzureichen bis zum 31. Dezember 2009 mittels Rechtsverordnungen von Landesregierungen und Bundesminsterium der Justiz (Artikel 61 Einführungsgesetz - neue Fassung - zum HGB).

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 15. November 2006 

EHUG vom 10. November 2006