Donnerstag, 23. November 06 um 10:59
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006
Kategorie: News XBRL
Von: BK
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das Gesetz betrifft:&nb
- Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
- Offenlegung der Jahresabschlüsse
- Elektronisches Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de
Auszüge:
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen (§ 325 (1) HGB neue Fassung).
Betroffen sind grundsätzlich die Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen (Artikel 61 (5) Einführungsgesetz - neue Fassung - zum HGB) . Damit fallen Jahres- und Konzernabschlüsses des Kalenderjahres 2006 unter das neue Gesetz.
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers wird prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind (§ 329 HGB neue Fassung).
Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen (§ 335 HGB neue Fassung) ersetzt “Ordnungsgeld auf Antrag” (bisheriges Recht).
Möglichkeit zur Fristverlängerung bestimmte Dokumente weiterhin in Papierform einzureichen bis zum 31. Dezember 2009 mittels Rechtsverordnungen von Landesregierungen und Bundesminsterium der Justiz (Artikel 61 Einführungsgesetz - neue Fassung - zum HGB).
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 15. November 2006
EHUG vom 10. November 2006